Bebauungsplan „Industriegebiet Lisdorfer Berg, 1. Änderung“

Gemeinsame Stellungnahme von BUND, Saarwald-Verein und NABU

Die Verbände BUND, NABU und Saarwald-Verein bedanken sich für die Beteiligung im Rahmen des Verfahrens.

Sie nehmen Bezug auf die Stellungnahmen des NABU-Landesverbandes Saarland e. V. (lfd. Nr. 63) und des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (lfd. Nr. 39) aus der TÖB-Abwägungstabelle im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung einschließlich der zugehörigen Erwiderungen der Verwaltung.

Grundsätzliches

Aus der Bauleitplanung anderer Kommunen sind wir es in zunehmendem Maße gewohnt, dass in Bezug auf Flächen, die eine Kompensation im Sinne des Natur- und Artenschutzes bewirken sollen, nicht lediglich Entwicklungsziele von Maßnahmenflächen definiert (vgl. TÖB-Abwägungstabelle, S. 37), sondern auch konkrete Pflegemaßnahmen hinsichtlich Art, Umfang, Regelmäßigkeit und Dauer festgesetzt werden. Ähnliches gilt für ein Monitoring des Maßnahmenerfolges, insbesondere bei einer derartigen Häufung planungsrelevanter Arten, wie dies am Lisdorfer Berg der Fall ist. Eine diesbezügliche rechtliche Verbindlichkeit in Form konkreter und damit transparenter Festsetzungen wünschen wir uns auch von der Kreisstadt Saarlouis, gerade vor dem Hintergrund, dass eine mögliche, spätere Erweiterung des Industriegebiets Lisdorfer Berg mit dem Anspruch einer ökologischen Vorbildfunktion erfolgen soll.

Entwicklung und Pflege von Böschungsflächen als Lebensraum für die Zauneidechse

Die Zauneidechse stand bisher nach unserer Erfahrung nicht hinreichend im Fokus von Kompensationsmaßnahmen, weder im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans, noch des später in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen auf die Baugenehmigungen verlagerten Artenschutzthemas. Erst nach und nach wurde bekannt, dass die Art an geeigneten Stellen über das gesamte Industriegebiet verbreitet ist. Dabei ist allerdings unklar, wie stark die Population tatsächlich ist bzw. war, da hierzu nach der Erschließung nie entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden.

In den „Handlungsleitlinien zum Umgang mit Kreuz- und Wechselkröten im IG Lisdorfer Berg“ des Amtes für Stadtplanung, Hochbau, Denkmalpflege und Umwelt (s. Umweltbericht, S. 69 f.), der sich eher als Empfehlung denn als geltende Rechtslage liest, kommt diese dritte planungsrelevante Art aus dem „Artenschutzkonzept Herpetofauna“ schlichtweg nicht vor. Dabei kommt den umfänglichen, insbesondere sonnenexponierten Böschungsbereichen im Geltungsbereich eine besondere Lebensraumbedeutung für die Art zu, zumal dort nachweislich auch Tiere gesichtet wurden. Zugleich stellen derartige Böschungen Biotopvernetzungsstrukturen dar, entlang derer sich die Tiere bewegen können.

Die mehrfache Entgegnung der Verwaltung (vgl. TÖB-Abwägungstabelle im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, S. 16, 24 u. 28), dass eine Bepflanzung der Böschungen bereits erfolgt sei, taugt nicht als Argument, hier untätig zu bleiben, insbesondere an den Stellen, wo in erheblichem Maße Gehölzausfälle gerade wegen der extremen Witterungsbedingungen und damit möglicherweise mangelnden Eignung für eine Bepflanzung zu verzeichnen sind. Hier verbieten sich Nach- oder gar Neupflanzungen. Des Weiteren existieren in erheblichem Umfang auch noch nicht initial bepflanzte Böschungen auf den Firmengrundstücken.

Diese Bereiche sollten unbedingt identifiziert und durch Integration in ein Pflegekonzept ergänzend zu den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Artenschutzflächen MF4 und MF5 sowie der im „Artenschutzkonzept Herpetofauna“ (vgl. S. 46, Abb. 14) empfohlenen Fläche am Hochbehälter für ergänzende Artenschutzmaßnahmen als Ersatzlebensräume und Vernetzungskorridore für die Zauneidechse entwickelt und dauerhaft gepflegt werden. Gerade letztgenannter im Artenschutzkonzept für eine entsprechende Aufwertung vorgeschlagener Bereich wird leider in der vorliegenden Planung nicht weiter aufgegriffen. Dabei umfasst dieser ohnehin in Teilen Gasleitungstrassen, die von Gehölzen freigehalten werden müssen. Die dort festgesetzte Nutzung „MF1 Wiesenlandschaft“ findet aktuell nicht statt, sondern das Gelände verbuscht und wird damit für Offenlandarten wie die Zauneidechse zunehmend wertlos.

Zugleich bieten die angrenzenden – teilweise beweideten – Wiesenflächen (MF1, MF5) wegen fehlender Strukturelemente (Versteckmöglichkeiten) bisher weder einen ausreichenden noch hinlänglich attraktiven Lebensraum sowohl für Reptilien als auch Amphibien. In diesem Zusammenhang negativ hervorzuheben ist insbesondere „MF5 Ergänzungsfläche für Artenschutz Maßnahmen“, die aktuell allen drei Zielarten des Artenschutzkonzepts wegen der bereits stark vorangeschrittenen Sukzession bzw. Verbuschung entgegen der Behauptung in der TÖB-Abwägungstabelle (s. S. 16) im Moment sogar überhaupt keinen Lebensraum bietet. MF5 hätte zudem bereits vor Inanspruchnahme der durch Überbauung inzwischen zerstörten Lebensräume zielgerecht hergestellt werden müssen.

Beweidungsintensität der Kompensationsflächen offenkundig zu hoch

Die Einrichtung einer Beweidung auf den ursprünglich vorgesehenen extensiven Wiesenflächen ist ein gangbarer Weg, die Offenhaltung von Maßnahmenflächen vor dem Hintergrund eines wirtschaftlichen Interesses des Tierhalters sicherzustellen. Zwischen Wiesen und Weiden bestehen allerdings gewisse floristische Unterschiede, weshalb wir empfehlen, in Bezug auf die Entwicklungsziele der betreffenden Maßnahmenflächen die Begrifflichkeiten anzupassen, auch um Missverständnisse zu vermeiden.

Von der Beweidung profitiert insbesondere die Avifauna, wie entsprechende Beobachtungen nicht nur seitens des NABU aus dem Bereich der südlichen Kompensationsflächen zeigen. Allerdings ist hier auch das Umfeld der initialen, noch sehr offenen Waldentwicklungsflächen mit zu berücksichtigen, deren Wertigkeit für die Vogelwelt mit zunehmender Bestockung deutlich zurückgehen wird. Insofern sehen wir die Neuentwicklung von Waldflächen eher zurückhaltend, zumal die saarländische Waldfläche aus diversen Gründen im Zunehmen begriffen ist. Sollen die Weideflächen auch Bodenbrütern und der Herpetofauna hinreichende (Über)lebensmöglichkeiten bieten, ist auf eine möglichst extensive Beweidungsform zu achten. Die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgeschlagene Dichte von 0,8 bis 1,2 GVE/ha halten wir in diesem Zusammenhang grundsätzlich für plausibel.

Anlässlich eines Ortstermins am 13.04.2022 konnten wir jedoch eine Galloway-Herde von rund 20 Tieren auf knapp 10 Hektar Fläche feststellen. Auch wenn die Rasse vergleichsweise kleinwüchsig ist und etliche Kälber darunter waren, erscheint uns eine solche Beweidungsintensität unter Artenschutzgesichtspunkten (Bodenbrüter) zu hoch, was sich auch am Aufwuchs zeigt. Aktuell (30.05.2022) drängt sich die Herde sogar auf einer Teilfläche von knapp 1,8 Hektar, und das mitten in der Brut- und Setzzeit! Zusammen mit der bereits erwähnten Strukturarmut auf den Weideflächen bestehen daher aus unserer Sicht Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme bzw. dem Erreichen des artenschutzrechtlichen Kompensationsziels. Vorschläge für sinnvoll einzubringende Strukturelemente macht das Artenschutzkonzept Herpetofauna (s. S. 35 ff.). Bezüglich der Bodenbrüter bietet sich zumindest eine zeitliche Steuerung des Viehbesatzes bzw. eine temporäre Auszäunung von Teilflächen während der Brutzeit an, die in das Beweidungskonzept zu integrieren wären.

Lediglich in Bezug auf die Maßnahmenfläche MF5 wäre zur Schaffung von Rohbodenflächen als Nahrungshabitate für die beiden Pionierarten Kreuz- und Wechselkröten zweitweise auch eine deutlich höhere Beweidungsdichte in Betracht zu ziehen. Hierbei geben wir allerdings zu bedenken, dass die Zauneidechse eher empfindlich auf eine Beweidung reagiert, was in einem gewissen Rahmen durch die Schaffung randlicher Strukturelemente, die immer im Hintergrund mit einer Deckungsmöglichkeit zu kombinieren sind, in Teilen kompensiert werden könnte.

Zweifel ergeben sich letztlich in unseren Augen grundsätzlich im Hinblick auf die Definition einer extensiven Beweidung, die aktuell offensichtlich als kurzfristige Intensivbeweidung mit einer anschließenden, länger andauernden Erholung der Flächen gesehen wird. Die niedrige, einzuhaltende Besatzdichte von 0,8 bzw. 1,2 GVE/ha wird somit nur rechnerisch im zeitlichen Durchschnitt erreicht. Im Gegensatz dazu steht eine alternative, dauerhafte Beweidung mit grundsätzlich niedrigem Viehbesatz im Raum, welcher den Artenschutzzielen möglicherweise eher dienen würde. So spricht die Verwaltung in der TÖB-Abwägungstabelle (S. 25) auch von „Ganzjahresbeweidung“, was somit eher unserer Interpretation entspricht.

Akuter Handlungsbedarf bei Artenschutzfläche (MF4, ehemaliges Oberbodenlager)

Die Umsiedlung von Kreuz- und Wechselkröten im Zuge diverser Baumaßnahmen, allen voran aus den letzten Entwässerungsgräben auf dem Nobilia-Gelände, sind nach unserer bisherigen Feststellung weitestgehend gescheitert. Die Gründe hierfür waren im Wesentlichen ein ungenügender zeitlicher Vorlauf, das Fehlen von notwendigem Ersatzlebensraum einschließlich eines geeigneten, ersatzweisen Fortpflanzungsgewässers, als diese dringend benötigt wurden, sowie das Nichtdurchführen von Zäunungsmaßnahmen, um die verbrachten Tiere aus den Baufeldern heraus- bzw. im neuen Ersatzlebensraum zu halten. Anfangs unklare Zuständigkeiten taten ihr Übriges.

Auch die aktuell zur Festsetzung vorgesehene „Fläche für Artenschutzmaßnahmen“ (Ober­bodenlager mit Uferschwalbenkolonie bzw. MF4) kommt überwiegend der Avifauna zu Gute. Die Steilwände werden zur Winterzeit regelmäßig zur Förderung der Uferschwalbe abgestochen. Dadurch besteht jedoch die reale Gefahr, dass dort nachweislich vorkommende, überwinternde Zauneidechsen Schaden erleiden.

Dringender Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die für die wertgebenden Arten Kreuz- und Wechselkröte angelegten Fortpflanzungsgewässer. Das größte und älteste Gewässer mit Grobschlagauskleidung wurde bisher kaum von den Zielarten angenommen und ist inzwischen von konkurrenzstärkeren Grünfröschen besiedelt. Die ergänzend dazu angelegten, weiteren Kleingewässer umfassen entweder keine Basisabdichtung bzw. wurden noch nicht endgültig fertiggestellt und halten daher das Wasser nicht, oder aber es handelt sich um Betonbecken, in denen die Wasserqualität aus näher zu untersuchenden Gründen sehr schlecht ist (hoher pH-Wert, starke Veralgung, Umkippen).

Wir empfehlen daher eine neuerliche Beratung durch ein herpetologisch erfahrenes Fachbüro, um hier zeitnahe Nachbesserungen vornehmen zu können. Denn regelmäßige Kontrollen durch die NABU-AG Amphibien & Reptilien, auch im vergangenen, vergleichsweise niederschlagsmäßig günstigen Jahr, sprechen bereits für einen deutlichen Rückgang der Amphibienpopulationen im Industriegebiet Lisdorfer Berg seit dem Jahr unserer – ausdrücklich nicht systematisch – erfolgten Ersterfassung von Kreuz- und Wechselkröte 2019. Auch haben sich die merklich in den Jahren 2020 bis 2022 zurückgegangenen Rufaktivitäten auf die beiden Regenauffangbecken östlich der B269 neu verlagert.

Nachhaltige Störungen bezüglich Ausgleichsmaßnahme bei Bedersdorf

Im Zusammenhang mit der „ÖM 7 Ausgleichsmaßnahme Flächen bei Bedersdorf, Hector-Flächen“ ist uns bekannt, dass ein dortiger Jagdpächter durch regelmäßige Störungen der Avifau­na im Rahmen seiner Jagdhundeausbildung offensichtlich bereits seit Jahren den Erfolg der Maßnahme gefährdet. Sofern hier nicht zeitnah Abhilfe geschaffen werden kann, was das primäre Ziel sein muss, ist über zusätzliche ökologische Maßnahmen nachzudenken, um das Kompensationsziel vollumfänglich zu erreichen.

Monitoringintervalle deutlich zu lang

Es ist absolut nachvollziehbar, dass das LUA ein Monitoring erst „im 5. Jahr nach Fertigstellung der grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen“ (!) für höchst fragwürdig hält (vgl. TÖB-Abwägungstabelle, S. 25 f.), wo schon nach zwei Jahren auf der Artenschutzfläche (MF4) kaum noch ehemals durch die ökologische Baubegleitung dorthin verbrachte Kreuz- und Wechselkröten nachzuweisen sind. Vielmehr ist nach unserem Dafürhalten in den kommenden fünf Jahren jährlich der Erfolg einer ohnehin schon unter sehr widrigen Bedingungen durchgeführte Umsiedlungsaktion zu überprüfen, insbesondere wenn schon in den ersten beiden Jahren konkrete Anhaltspunkte für deren Scheitern vorliegen. Die LUA-Stellungnahme (s. TÖB-Abwägungstabelle, S. 22) spricht nicht umsonst von einer dauerhaften Erfolgsquote bei derartigen Umsiedlungsaktionen von deutlich weniger als der Hälfte der Fälle, die insbesondere von einer vorausschauenden Planung und konsequenten fachlichen – und nicht wie vorliegend provisorischen – Umsetzung abhängig sind. Alles Voraussetzungen, die gerade im Zusammenhang mit dem Nobilia-Gelände, wo die höchste Dichte an Kreuzkröten im Geltungsbereich vorlag, nicht annähernd erfüllt waren.

Das schließt nicht aus, dass die Intervalle später ausgeweitet werden können, wenn sich hinreichende Erfolge einstellen sollten. Zu einer derartigen Prognose besteht jedoch derzeit absolut keine Veranlassung. Überdies empfiehlt auch das „Artenschutzkonzept Herpetofauna“ (s. S. 49) insbesondere während der Bauzeit ein engmaschiges, d. h. jährliches Monitoring. Dies hat den Grund, rechtzeitig gegensteuern zu können, wenn ein Biodiversitätsschaden droht, der sich aktuell möglicherweise abzeichnet.

Niederschlagswasserversickerung mit Artenschutz kombinieren

§ 49 a SWG räumt der Versickerung von Niederschlagswasser auf nach dem 01.01.1999 erstmals bebauten Grundstücken Priorität vor anderen Maßnahmen der Niederschlagswasserbeseitigung ein. Nach unserer Kenntnis wird dies – unter entsprechender Kosteneinsparung – aktuell nur von der Fa. KTP Kunststoff Palettentechnik GmbH praktiziert. Über langgezogene Versickerungsgräben (Rigolen) wird das Regenwasser der Hallendachflächen langsam im Untergrund versickert. Diese Rigolen waren 2019 nachweislich sehr produktive Fortpflanzungsstätten von Kreuz- und Wechselkröte und können bei entsprechender Pflege, die auch einer besseren Versickerungsrate dienen kann, diese Funktion weiterhin erfüllen. Anderenfalls verkrauten sie und werden von Grünfröschen besiedelt, was nach drei Jahren in den älteren Rigolenabschnitten schon der Fall ist.

Um die Amphibien allerdings nicht schwerpunktmäßig ins Zentrum des Industriegebiets zu locken, machen derartige Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung offenkundig nur in den Randbereichen Sinn. Die Tiere schwerpunktmäßig an der Peripherie anzusiedeln bzw. diese dorthin zu lenken, ist auch Ziel des „Artenschutzkonzepts Herpetofauna“ (s. dort, S. 46), weil sich gezeigt hat, dass eine grundsätzlich wünschenswerte Nutzung von Lebensräumen innerhalb der Industrieflächen mit hohen Opferzahlen (Verkehr, Kanalisation, Straßenreinigung) verbunden sein kann.

Leider stellen die besonders hohen Bordsteine, die nun über Jahrzehnte festgelegt sind, erhebliche Wanderbarrieren dar. Unerfreulich ist in diesem Zusammenhang die offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum nicht mehr erfolgte Wartung der unter den Gully-Deckeln installierten Vliese, wie eine Stichprobe der NABU-AG Amphibien & Reptilien am 30.05.2022 ergab. Diese haben sich in der Mehrzahl der Fälle zwar nur stark mit Schmutz zugesetzt, es konnten jedoch auch Schächte ausgemacht werden, wo durch einen kompletten Ausfall des Vlieses in Verbindung mit der hohen Bordsteinkante wieder die eigentlich zu vermeidende Fallenwirkung bestand.

Eine mögliche Niederschlagswasserversickerung für Betriebe in Randlage sollte neben der positiven Wirkung für den Landschaftswasserhaushalt vor dem Hintergrund, dadurch auch Kreuz- und Wechselkröte fördern zu können, unter den Hinweisen im Bebauungsplan zumindest als Anregung thematisiert werden.

Sonstige Festsetzungen zur ökologischen Aufwertung

Lichtverschmutzung ist gerade bei wie vorliegend in der freien Landschaft eingebetteten Industrie- und Gewerbeflächen seit Jahren ein ernstzunehmendes Thema, das vor dem Hintergrund des allgemeinen Insektenrückgangs stark an Bedeutung gewonnen hat. Um die Zahl der Nachtinsekten, die an Lichtquellen zu Tode kommen, zu reduzieren, halten wir die Festsetzung einer insektenfreundlichen Beleuchtung mit weniger problematischen Lichtspektren für zielführend und geboten. So ließe sich zumindest im Hinblick auf die noch ausstehenden Bauvorhaben eine entsprechende Wirkung erzielen.

Zugleich bitten wir um Prüfung, inwiefern die Betriebe zur Nutzung ihrer Hallendächer für die Energiegewinnung durch Photovoltaik verpflichtet werden können. Es ist der Bevölkerung kaum zu vermitteln, dass eine so große Dachfläche wie diejenige der Firma Nobilia diesbezüglich ungenutzt bleibt, während im Gegenzug an anderer Stelle Ackerflächen in der freien Landschaft, die bisher der Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorbehalten waren, zunehmend mit Solarmodulen bestückt werden. Für bestehende Dachflächen sollte im Falle rechtlicher Vorbehalte zumindest eine Empfehlung bzw. Anregung zur Photovoltaiknutzung unter den Hinweisen erfolgen.

In Sachen Fassadenbegrünung zur Förderung des lokalen Naturhaushalts und Kleinklimas sowie Gebäudebrüterschutz können wir uns den Ausführungen des LUA ebenfalls nur anschließen (s. TÖB-Abwägungstabelle, S. 29 f.). Umso bedauerlicher ist es, dass eine ergänzende Festsetzung zur Fassadenbegründung bisher nicht vorgesehen ist. Die hohen Industriehallen bieten sich zudem insbesondere zur Anbringung von praktisch wartungsfreien Mauerseglernistkästen an.

Fazit

Abschließend ist noch einmal zu betonen, dass nur die konsequente Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen bzw. der Empfehlungen des „Artenschutzkonzepts Herpetofauna“ die Chance bietet, die im Bebauungsplan definierten Entwicklungsziele im Rahmen der Maßnahmenflächen zu erreichen. Dazu sind die erst teilweise für das Offenland umgesetzten Maßnahmen möglichst schnell zu realisieren. Anderenfalls ist die naturschutzrechtliche Kompensation grundlegend in Frage gestellt. Nur ein engmaschiges (zumindest in den ersten Jahren jährliches) Monitoring, nicht erst fünf Jahre nach Abschluss der kompletten Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen, bietet aktuell noch die Gelegenheit zum rechtzeitigen Nachsteuern. Denn die uns vorliegenden aktuellen Erkenntnisse insbesondere in Bezug auf die Zielarten des Artenschutzkonzepts Herpetofauna geben erheblichen Anlass zur Besorgnis.

Am Fortgang des Verfahrens sind wir sehr interessiert.

Für Rückfragen:

Dipl.-Geogr. Wendelin Schmitt, Geschäftsstellenleiter NABU-Landesverband Saarland e. V.,
Tel. 06881 93619-14, E-Mail wendelin.schmittNABU-saar.de